JudikaturJustizRS0134278

RS0134278 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 2023

Der in § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 158/2020 normierte Anfechtungsausschluss ist (in zeitlicher Hinsicht) nur auf Fälle anzuwenden, in denen die vollständige Verwirklichung des Gesamttatbestands nach dem 1.1.2021 erfolgt. Hat sich der für die Anfechtung maßgebliche Gesamttatbestand (angefochtene Rechtshandlung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens) hingegen vor dem 1.1.2021 vollständig verwirklicht, scheidet eine Anwendung des § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 158/2020 aus.

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