RS0134255 – OGH Rechtssatz
RS0134255 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch wenn den (hier) Privatankläger aufgrund des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen des § 390 Abs 1a StPO keine Kostenersatzpflicht trifft, ist allein daraus ein Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung der ihm selbst in Form von Gerichtsgebühren entstandenen Kosten durch den Bund nicht abzuleiten.