RS0134254 – OGH Rechtssatz
RS0134254 – OGH Rechtssatz
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Eine Verpflichtung des Gerichts, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Kostenersatzpflicht (hier) des Privatanklägers – durch einen entsprechenden Ausspruch in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung – festzustellen, lässt sich § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO weder per se noch in Verbindung mit § 390 Abs 1a StPO und § 6c Abs 1 Z 2 GEG entnehmen.