JudikaturJustizRS0134239

RS0134239 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2022

Anspruch auf Erstattung der gedeckten Spareinlage (§§ 7 Abs 1 Z 5, 10, 13 ESAEG) durch die Sicherungseinrichtung (§ 1 ESAEG) hat derjenige, der im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls ein vom betroffenen Kreditinstitut ausgegebenes Kleinbetragssparbuch iSd § 32 Abs 4 Z 1 BWG nach Eigentumsübertragung innehat und das Losungswort kennt. Wer hingegen eine solche Sparurkunde ohne uneingeschränkte materielle Berechtigung daran oder erst nach Eintritt des Sicherungsfalls erlangt hat, hat ‑ auch wenn er das Losungswort kennt ‑ keinen unbedingten Anspruch auf Erstattung der Einlagen durch die Sicherungseinrichtung; er kann im zweiten Fall die in der Sparurkunde verbriefte Forderung im Fall einer Fortführung des Geschäftsbetriebs des Kreditinstituts bei diesem, im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Kreditinstitut hingegen als Insolvenzforderung geltend machen.