RS0134236 – OGH Rechtssatz
RS0134236 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eingaben an Organe der Rechtspflege, die ihrem Inhalt nach auf justizförmige Entscheidungen zielen, gelangen naturgemäß einer Mehrzahl von Personen zur Kenntnis und genügen solcherart stets dem Publizitätserfordernis des zweiten Falles des § 1 Abs 1 DSt.