RS0134209 – OGH Rechtssatz
RS0134209 – OGH Rechtssatz
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Der staatliche Strafanspruch und damit eine im Verwaltungsstrafverfahren über den Angeklagten verhängte Geldstrafe unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des § 144 Abs 1 StGB, weil mit der Einhebung einer Geldstrafe keine Vermögensinteressen verfolgt, sondern die Wirksamkeit der (hier verwaltungsbehördlichen) Strafverfolgung sichergestellt wird (idS schon 12 Os 24/08h).