JudikaturJustizRS0134179

RS0134179 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2023

Da der handschriftliche Bekräftigungszusatz eine Bestätigung des Erblassers enthalten muss, dass die Urkunde seinen letzten Willen beinhalte, muss er auch (objektiv betrachtet) lesbar sein. Ob der Bekräftigungszusatz lesbar ist und wie sein lesbarer Inhalt lautet, ist eine Tatfrage.

Entscheidungen
2