RS0134144 – OGH Rechtssatz
RS0134144 – OGH Rechtssatz
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Die Rechtsprechung, wonach Entscheidungen über die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts in einem gesondert ausgefertigten Beschluss oder in der über die Hauptsache ergehenden Entscheidung infolge analoger Anwendung des § 45 JN unanfechtbar sind (RS0132654), ist auf Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG nicht anzuwenden. Es kommt daher hier nicht auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht im Zulassungsbereich an, weil § 528 ZPO für Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 ZPO bei Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses immer einen außerordentlichen Revisionsrekurs ermöglicht, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstands.