JudikaturJustizRS0134140

RS0134140 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2022

Das Fragerecht nach § 184 ZPO ist nicht so einschränkend auszulegen, dass es auf Tatsachen beschränkt wäre, die in der ausschließlichen Sphäre der befragten Partei liegen. Deren Mitwirkungspflicht ist jedenfalls in all jenen Fällen zu bejahen, in denen die Gegenpartei mit nicht leicht zu überwindenden Beweisschwierigkeiten  bzw Informationsdefiziten konfrontiert ist. Voraussetzung für das Auskunftsrecht iSv § 184 ZPO ist allerdings ein schlüssiges Vorbringen, auf das die Fragen an den Gegner aufgebaut werden können. Das Auskunftsrecht bzw die Auskunftspflicht kann sich auch aus dem materiellen Recht ergeben.