RS0134048 – OGH Rechtssatz
RS0134048 – OGH Rechtssatz
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Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz des § 26h UWG ist auf Verfahren beschränkt, die den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses gemäß §§ 26c ff UWG zum Gegenstand haben. Die Bestimmung stellt daher keine sondergesetzlich geregelte Grundlage zur Einschränkung des einer Partei gemäß § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 1 ZPO zustehenden Rechts auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren dar.