BundesrechtBundesgesetzeBundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbI. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Geltungsbereich§ 26h

§ 26hWahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren

In Kraft seit 29. Januar 2019
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