JudikaturJustizRS0134002

RS0134002 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 2022

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung von Gewalt oder (gefährlicher) Drohung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe strenger sanktioniert werden. Als „Waffe“ ist im Kontext der Bestimmung zur Strafbemessung – wie in § 143 StGB – eine solche im funktionalen Sinn zu verstehen.

Entscheidungen
2