JudikaturJustizRS0133990

RS0133990 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 2022

Wurde das Urteil des ersten Rechtsganges  in einem Schuldspruchteil, also auch in dessen Sachverhaltsgrundlage (und nicht bloß hinsichtlich einer [unterbliebenen] Subsumtion) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Tatrichter verwiesen, haben diese in einem solchen Fall hinsichtlich dieses angeklagten Sacherhalts (neuerlich) volle Kognitionsbefugnis; Bindung im Sinne von § 293 Abs 2 StPO bezieht sich auf die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs aufgrund des ihm vorgelegten Sachverhalts und bedeutet gerade nicht eine Beschränkung auf die Subsumtionsfrage.