RS0133937 – OGH Rechtssatz
RS0133937 – OGH Rechtssatz
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Ein Urteil, das im Ausspruch über die Schuld oder die Strafe nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann in der Regel nur vom erkennenden Richter ausgefertigt werden. Ist dieser dauernd verhindert, so hat das Gericht mit Beschluss auszusprechen, dass das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Nur wenn Ankläger und Angeklagter damit einverstanden sind, kann die Ausfertigung durch einen anderen Richter erfolgen.