Spruch Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.…
Text Begründung: [1] Die klagende Werkunternehmerin begehrt vom beklagten Konsumenten die Zahlung von 140.000 EUR sA. Dieses Begehren setzt sich zusammen aus dem restlichen Entgelt für Planungsleistungen von 117.863,67 EUR und dem Honorar für „Regieleistungen“ von 22.136,33 EUR für die Beratung des Bek…
Rechtliche Beurteilung Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf: [3] 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die „Regiekostenforderung“ – das Honorar für ihre erbrachten Leistungen für die Beratung des Beklagten in einem Bauprozes…