JudikaturJustizRS0133851

RS0133851 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2019

Die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit, die eng miteinander verbunden sind, verlangen eine „gerechte Balance“ zwischen den Parteien: jeder Partei muss eine angemessene Gelegenheit gewährt werden, ihren Fall unter Voraussetzungen zu präsentieren, die sie gegenüber ihrem Gegner/ihren Gegnern nicht einem bedeutenden Nachteil aussetzt. Die aus diesen Grundsätzen erfließenden Rechte sind jedoch nicht absolut. Den Vertragsstaaten kommt in diesem Bereich ein gewisser Ermessensspielraum zu.

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3