JudikaturJustizRS0133841

RS0133841 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2023

Im Lichte der von § 53 Abs 1 - 6 FinStrG vorgegebenen strikten Trennung kann ein Finanzvergehen nur entweder in die Zuständigkeit des Gerichts oder in jene der Finanzstrafbehörde ressortieren. Konsequenterweise trennt auch § 31 Abs 4 lit b FinStrG zwischen (im engeren Sinn) strafrechtlichen – und solcherart von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht zu führenden – sowie verwaltungsstrafrechtlichen – und solcherart von der Finanzstrafbehörde oder vom Bundesfinanzgericht zu führenden – Finanzstrafverfahren. Dabei setzt die Fortlaufhemmung in Bezug auf Erstere ausdrücklich (nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens [§ 1 Abs 2 StPO], sondern) erst in dem Zeitpunkt ein, ab dem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht geführt wird, also bei jener oder bei diesem anhängig ist.

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