RS0133818 – OGH Rechtssatz
RS0133818 – OGH Rechtssatz
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Es verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das anzuwendende ausländische Recht auch für den Fall eines gegen den Haftpflichtversicherer geführten Schadenersatzprozesses auch dann die Anrechnung von Verzugszinsen und Verfahrenskosten auf die Haftpflichtversicherungssumme vorsieht, wenn diese zusammen mit den übrigen Entschädigungszahlungen überschritten werden würde.