RS0133805 – OGH Rechtssatz
RS0133805 – OGH Rechtssatz
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§ 39 Abs 2 StGB ist als die Strafbefugnis betreffender Ausnahmesatz zu Abs 1 dieser Bestimmung zu verstehen. Nur bei in der Hauptverhandlung vorgekommenen Hinweisen darauf, dass die dort normierten Voraussetzungen der Rückfallsverjährung vorliegen, sind diesbezügliche klärende Feststellungen zu treffen, weshalb das Fehlen entsprechender Urteilskonstatierungen nicht als Rechtsfehler mangels Feststellungen, sondern als Feststellungsmangel geltend zu machen ist (so schon 14 Os 143/20s).