RS0133804 – OGH Rechtssatz
RS0133804 – OGH Rechtssatz
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Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 7 erster Satz Geo bezieht sich nur auf Fälle, in denen sich ergibt, dass eine Sache, deren Bearbeitung in einer Abteilung begonnen wurde, nach der Geschäftsverteilung in eine andere gleichartige Abteilung gehört, und ist demnach nicht anzuwenden, wenn eine Abteilung für „allgemeine Strafsachen“ und eine solche mit Sonderzuständigkeit (hier: für „Wirtschaftsstrafsachen“) involviert sind.