RS0133793 – OGH Rechtssatz
RS0133793 – OGH Rechtssatz
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Das (bloße) Absehen vom Widerruf steht einem Widerruf aus Anlass einer weiteren Verurteilung (wegen einer anderen Folgetat) nicht entgegen. Ein solcher Widerruf ist auch ohne Aufhebung eines zeitlich vorangehenden (in einem anderen Verfahren wegen einer anderen Folgetat getroffenen) Beschlusses auf (bloßes) Absehen vom Widerruf mit Letzterem (selbst im Fall dessen Rechtskraft) begrifflich und rechtslogisch ohne Weiteres vereinbar.