JudikaturJustizRS0133791

RS0133791 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2021

Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln zum Nachteil des Angeklagten trifft den Ankläger eine verschärfte (dreifache) Rügeobliegenheit. Demnach hat er sich der Formverletzung bzw dem Vorgang zu widersetzen, eine Entscheidung des Schöffengerichts über seinen auf Einhaltung der (verletzten) Verfahrensvorschrift abzielenden Antrag (Widerspruch) zu begehren und sich sofort nach der negativen Entscheidung darüber die Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten. Entsprechend der Rügeobliegenheit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist hinsichtlich des „Widersetzens“ (Widerspruch) zu verlangen, dass dies unmissverständlich, ausdrücklich und vor der kritischen Formverletzung bzw dem Vorgang erfolgt. Es muss sohin alles für die Formverletzung Sprechende entweder gesagt werden oder aus den Umständen ohne weiteres ersichtlich sein.