JudikaturJustizRS0133770

RS0133770 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2023

Die Bestimmung des § 41 Abs 2 DSt, wonach die Pauschalkosten 5 vH des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags nicht übersteigen dürfen, ist auch nach der Änderung des § 16 DSt durch das BRÄG 2016 BGBl I 2017/10 dahin zu verstehen, dass der in § 16 Abs 1 Z 2 DSt erstgenannte Betrag als Bezugspunkt für die bezeichnete Regelung des § 41 Abs 2 DSt anzusehen ist.

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