RS0133701 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Erklärt sich bei bestehender gerichtlicher Erwachsenenvertretung ein Angehöriger bereit, die Angelegenheiten als gesetzlicher Erwachsenenvertreter zu besorgen, und ist er dafür geeignet, so ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu beenden, um die Eintragung des Angehörigen als gesetzlicher Erwachsenenvertreter zu ermöglichen. Die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung darf aber nicht zur Unzeit erfolgen.