JudikaturJustizRS0133686

RS0133686 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2021

1. Eine Klausel in den AGB einer Bank, die die „sonstige Haftung (gilt nicht für Zahlungsdienste)" regelt, ist intransparent, weil völlig unbestimmt und unklar ist, auf welche Leistungen die Bestimmung Anwendung finden soll.

2. Im Übrigen erweckt die Formulierung, dass „der Kunde bis zur Wirksamkeit der Sperre … alle Folgen und Nachteile infolge der missbräuchlichen Verwendung“ trägt, den unrichtigen Eindruck, der Kunde könne dem Kreditinstitut kein Mitverschulden bzw keine – in der Sphäre der Beklagten liegende – Verzögerung der Sperre entgegenhalten.