JudikaturJustizRS0133678

RS0133678 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2021

Bei Anbringung einer Zusatztafel, die einen besonderen Verlauf einer Straße mit Vorrang darstellt (§ 54 Abs 5 lit e StVO), wahren beide Vorrangzeichen den Vorrang der Fahrzeuge auf dem dargestellten Straßenzug, während sonst der Rechtsvorrang gilt (§ 19 Abs 4 zweiter Satz StVO). Damit ist aber klargestellt, dass im Fall der Anbringung einer solchen Zusatztafel unter dem Vorrangzeichen „Halt“ durch dieses nur der Vorrang der Verkehrsteilnehmer auf der bezeichneten Straße mit Vorrang zu wahren ist. Eine Aussage zur Vorrangsituation in Bezug auf die anderen Straßenzüge trifft das Vorrangzeichen hingegen nicht.