JudikaturJustizRS0133643

RS0133643 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2023

Als am Rechtsgeschäft beteiligte Personen im Sinn des § 27 Abs 2 GBG sind nur diejenigen natürlichen Personen anzusehen, die tatsächlich Partei im grundbuchsrechtlichen Sinn sind. Organschaftliche Vertreter oder Prokuristen eines Rechtsträgers, die im Firmenbuch eingetragen sind und für diesen einen – Eintragungsgrundlage bildenden – Vertrag unterschreiben, sind weder Parteien im grundbuchsrechtlichen Sinn noch am Rechtsgeschäft beteiligte Personen im Sinn des § 27 Abs 2 GBG. Der Angabe ihres Geburtsdatums (im Sinn des § 27 Abs 2 zweiter Satz GBG) und dessen Beglaubigung im Sinn des § 31 GBG bedarf es nicht.

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