RS0133638 – OGH Rechtssatz
RS0133638 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB erfasst nach ihrem Telos (ähnlich den an die Gewerbsmäßigkeit anknüpfenden Diebstahlsqualifikationen) allein kriminelle Vereinigungen, die sich auf eine bestimmte Art qualifizierter Diebstähle festgelegt haben. Urteilsfeststellungen, wonach die kriminelle Vereinigung erkennbar auf die Begehung von Raubtaten ausgelegt war, reichen sohin für die Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB nicht aus.