JudikaturJustizRS0133630

RS0133630 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2021

Der von § 147 Abs 1a StGB geforderte, mehr als geringe Schaden muss durch eine Tat herbeigeführt worden sein. Er darf sich nicht erst aus der Zusammenrechnung von Schadensbeträgen mehrerer Taten (§ 29 StGB) ergeben.

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