RS0133603 – OGH Rechtssatz
RS0133603 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Decken sich die ursprünglichen Vertragsparteien des Baurechtsvertrags wegen der Veräußerung des Liegenschaftseigentums oder des Baurechts nicht mit den aktuellen Baurechtsberechtigten und ‑verpflichteten, stellt sich die Frage nach der dinglichen Wirkung des Baurechtsvertrags, also der Bindung des Rechtsnachfolgers an Abreden in diesem Vertrag. Rein schuldrechtliche Rechte und Pflichten aus dem Baurechtsvertrag gehen lediglich nach schuldrechtlichen Grundsätzen auf den Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum über.