RS0133561 – OGH Rechtssatz
RS0133561 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Positiver Schaden ist die Minderung eines schon vorhandenen Vermögensgutes, etwa die Zerstörung einer Sache, der Entzug eines Forderungsrechts oder das Entstehen einer Verbindlichkeit sowie ein Aufwand, den der Geschädigte aufgrund eines Schadensereignisses tätigen muss. Aufwendungen zur Schadensbeseitigung sind positiver Schaden und daher schon bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen.