JudikaturJustizRS0133551

RS0133551 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

§ 781 Abs 2 Z 6 ABGB führt zu einem weiten, wirtschaftlich geprägten Schenkungsbegriff, der über jenen nach §§ 938 ff ABGB hinaus geht, sodass darunter auch solche Zuwendungen fallen können, die es nach zivilrechtlicher Terminologie nicht sind.

Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB kann daher auch solche Rechtsgeschäfte umfassen, bei denen zwar eine Schenkungsabsicht nicht feststeht, aber dennoch eine Leistung ohne (nennenswerte) Gegenleistung erbracht wird oder – ex ante betrachtet – ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und (allfälliger) Gegenleistung besteht, sodass der wirtschaftliche Charakter des Vorgangs zumindest teilweise einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden gleichkommt.

Entscheidungen
3