RS0133538 – OGH Rechtssatz
RS0133538 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein als Margenbeschneidung beanstandeter Sachverhalt kann unter folgenden vier Voraussetzungen gerechtfertigt sein: (1) Der Nachweis von Effizienzvorteilen, die den Nachteil der Verdrängungswirkung mindestens ausgleichen und (2) auch dem Verbraucher zugute kommen, wobei (3) die Effizienzvorteile mit den Verdrängungswirkungen im Zusammenhang stehen und (4) letztere zur Erreichung der Vorteile erforderlich sein müssen.