JudikaturJustizRS0133537

RS0133537 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2021

Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann auch durch Margenbeschneidung (sog. Kosten-Preis-Schere oder „margin squeeze“) begründet sein. Eine solche ergibt sich durch ein Missverhältnis zwischen den Abnehmerpreisen für Vorleistungsprodukte und den Endkundenentgelten für Endkundenprodukte. Dabei zwingen hohe Entgelte für Vorleistungsprodukte die Mitbewerber, ihren Endkunden höhere Entgelte zu berechnen als der vertikal integrierte Marktbeherrscher seinen eigenen Endkunden für entsprechende Dienstleistungen in Rechnung stellt. Entscheidend ist, ob das marktbeherrschende Unternehmen seine eigenen Preise in zwei vertikal verbundenen Märkten in ein solches Missverhältnis zueinander setzt, dass hierdurch die Wettbewerbsbedingungen im nachgelagerten Markt beeinträchtigt werden. Der Tatbestand ist also erfüllt, wenn die Differenz zwischen Vorleistungsentgelt und Endkundenpreis nicht ausreicht, um die eigenen Kosten zu decken, mit der Folge, dass der vertikal nicht rückwärts integrierte Wettbewerber nicht profitabel arbeiten kann, wenn er auf dem Endkundenmarkt erfolgreich konkurrieren will.