JudikaturJustizRS0133536

RS0133536 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2021

Von einer übermäßigen und deshalb unangemessenen Bindung ist auszugehen, wenn diese einzig oder ganz überwiegend im einseitigen Interesse des marktbeherrschenden Unternehmens vereinbart wurde. Dieser Umstand ist nicht nur bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen, sondern ist auch ein selbständiges Missbrauchselement, das die Anwendung von Art 102 AEUV auch dann rechtfertigt, wenn eine Ausbeutung nicht festgestellt werden kann (Übermaßverbot). Die wettbewerbliche Handlungsfreiheit des Vertragspartners beeinträchtigende Vertragsbestimmungen sind außer vom Kartellverbot auch vom Missbrauchsverbot erfasst, wenn sie einseitig im Interesse des beherrschenden Unternehmens liegen, keine sachliche Rechtfertigung aufweisen und den Vertragspartner an der wirtschaftlichen Verwertung der erworbenen Ware oder Leistung hindern.