JudikaturJustizRS0133535

RS0133535 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2021

Die Unangemessenheit oder Unbilligkeit einer Geschäftsbedingung nach Art 102 Abs 2 lit a AEUV und der analogen innerstaatlichen Regelung des § 5 Abs 1 Z 1 KartG bestimmt sich zunächst danach, ob der betreffenden Klausel ein im Hinblick auf das übrige Wettbewerbsgeschehen und das Ziel der Markteinheit legitimes, sowie darüber hinaus auch in Abwägung mit den Interessen des Vertragspartners und den Interessen Dritter anerkennenswertes Regelungsanliegen zugrunde liegt. Kann dies bejaht werden, ist in der Folge zu prüfen, ob die betreffende Regelung verhältnismäßig ist, ob es also für die Durchsetzung des gerechtfertigten Regelungsinteresses keine für den Vertragspartner weniger nachteilige vertragliche Regelung gab.