RS0133532 – OGH Rechtssatz
RS0133532 – OGH Rechtssatz
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§ 235 Abs 1 Z 3 UGB umfasst bei der übernehmenden Gesellschaft alle im Bilanzgewinn enthaltenen Unterschiedsbeträge, die sich aus der Bewertung des Vermögens zum beizulegenden Zeitwert gegenüber der Bewertung zum Buchwert ergeben, und zwar unabhängig davon, in welche Richtung der Umgründungsvorgang vollzogen wurde. Diese Bestimmung dient auch dem Gläubigerschutz. Allerdings darf aus § 235 UGB kein „Umkehrschluss“ dahin gezogen werden, dass alle nach dieser Bestimmung nicht untersagten Ausschüttungen zulässig wären.