(1) Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind und
1. aus der Auflösung von Kapitalrücklagen stammen,
2. nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können, oder
3. der beizulegende Wert für eine Gegenleistung angesetzt wurde.
Dies gilt sinngemäß für einen Übergang des Gesellschaftsvermögens gemäß § 142. Die ausschüttungsgesperrten Beträge vermindern sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den §§ 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge vermindert wird. Dies gilt unabhängig von der Auflösung einer zugrunde liegenden Kapitalrücklage.
(2) Bei Aktivierung latenter Steuern gemäß § 198 Abs. 9 dürfen außerdem Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.
Rückverweise
Override-Verordnung
§ 3 Ausschüttungssperre
…Bei einer Verteilung nach § 2 dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit, zusätzlich zu den Regelungen des § 235 Abs. 2 UGB, die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags folgendem Betrag mindestens entsprechen: 1. bei Verteilung nach § 2 Abs…
UGB · Unternehmensgesetzbuch
Art. 17 (Anm.: aus BGBl. Nr. 304/1996, zu den §§ 13, 198, 199, 201, 203, 204, 207, 208, 210, 211, 221, 223, 224, 225, 226, 228, 229, 231, 232, 233, 235, 236, 237, 238, 240, 242, 243, 244, 246, 248, 252, 257, 258, 265, 266, 268, 271, 273, 277, 278, 279, 280, 280a, 282 und 283, dRGBl. S 219/1897)
…Bundesgesetzes braucht nicht auf Unterschiedsbeträge angewendet zu werden, die in Geschäftsjahren entstanden sind, welche vor dem 1. Juli 1996 geendet haben. 2. § 235 Z 3 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf die Auflösung von Rücklagen anzuwenden, die für ein Geschäftsjahr vorgenommen wird, welches nach dem…