JudikaturJustizRS0133515

RS0133515 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2021

Mit dem bloßen Hinweis auf die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Strafsachen gar keine relevanten Beschränkungen für die Durchführung der Hauptverhandlung vorsahen (§ 9 1. COVID‑19‑JuBG idF BGBl I 2020/24), ohne Vorbingen zu einer Verletzung der Pflicht des  Vorsitzenden des Schöffengerichts zur Beachtung des § 228 Abs 1 StPO durch fehlerhafte Anwendung von ihm zu beachtender Vorschriften oder zu einem faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit, wird Nichtigkeit aus Z 3 nicht geltend gemacht.