JudikaturJustizRS0133496

RS0133496 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Januar 2021

§ 147 Abs 1a StGB enthält zwei rechtlich gleichwertige Tatbestandsvarianten (Täuschung über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode) und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Erfüllen die vom Schuldspruch umfassten Taten eine der Varianten (hier: Methoden des „Blutdopings", über deren Anwendung der Angeklagte täuschte und die nach der [jährlich erneuerten] Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl 1991/451, [zur Zeit der jeweiligen Anwendung] verboten waren), ist es unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion unschädlich, wenn durch das Erstgericht - rechtlich verfehlt - auch die andere Variante bejaht wird, obwohl nicht durch Feststellungen geklärt ist, ob der Angeklagte - wie vom Tatbestand insoweit vorausgesetzt - über die Anwendung auch dieser Tatbestandsvariante (hier: Täuschung über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs) täuschte.