RS0133492 – OGH Rechtssatz
RS0133492 – OGH Rechtssatz
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Selbst wenn der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs ein Privatgutachten des Angeklagten nicht aussondert, sondern mit den übrigen Akten in das Beratungszimmer schaffen (§ 322 zweiter Satz StPO) lässt, könnte darin keine (gemäß § 252 Abs 4 StPO ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohte) Umgehung der Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO gelegen sein. Denn Privatgutachten fallen von vornherein nicht unter (das bedingte Verlesungsverbot des) § 252 Abs 1 StPO.