RS0133452 – OGH Rechtssatz
RS0133452 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine allenfalls vorgenommene Bewertung durch den Kläger ist unbeachtlich und eine Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen der §§ 501, 517 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Streitgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur ist.