JudikaturJustizRS0133452

RS0133452 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2020

Eine allenfalls vorgenommene Bewertung durch den Kläger ist unbeachtlich und eine Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen der §§ 501, 517 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Streitgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur ist.