JudikaturJustizRS0133398

RS0133398 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 2020

Täuschungshandlungen zur Sicherung oder Deckung zuvor vom selben Täter begangener Vermögensstraftaten erfüllen nicht den Betrugstatbestand, soweit der Vermögensschaden bereits durch die Vortat verursacht wurde.

Hier: Täuschung zur Verhinderung der Rückabwicklung eines betrügerisch abgeschlossenen Kreditvertrags zum Ankauf eines Pkws und der Einziehung des Fahrzeugs, dessen Überlassung die kreditfinanzierende Bank bereits in voller Höhe geschädigt hatte.