RS0133398 – OGH Rechtssatz
RS0133398 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Täuschungshandlungen zur Sicherung oder Deckung zuvor vom selben Täter begangener Vermögensstraftaten erfüllen nicht den Betrugstatbestand, soweit der Vermögensschaden bereits durch die Vortat verursacht wurde.
Hier: Täuschung zur Verhinderung der Rückabwicklung eines betrügerisch abgeschlossenen Kreditvertrags zum Ankauf eines Pkws und der Einziehung des Fahrzeugs, dessen Überlassung die kreditfinanzierende Bank bereits in voller Höhe geschädigt hatte.