JudikaturJustizRS0133346

RS0133346 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2020

Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung ist lex specialis zu den Bestimmungen des ABGB über die gerichtliche Genehmigung von wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten. Von den Begriffen „Vormund oder Sachwalter“ (bzw bis zum BGBl 1985/155 „Vormund und Pfleger“) ist auch der KJHT umfasst. Aus beidem folgt, dass das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (insbesondere dessen § 3) auch dann anzuwenden ist, wenn die Obsorge dem KJHT obliegt und daher auch dieser der gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn er die religiöse Erziehung des Kindes bestimmen will.