JudikaturJustizRS0133290

RS0133290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2020

Bereits nach dem völlig klaren Wortlaut des Art 17.4.2 ARB ist die Verletzung der Obliegenheit nach Art 17.4.1.3 ARB von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass der Umstand, dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seiner gesetzlichen Verständigungs‑ oder Hilfeleistungspflichten nicht entsprochen hat, im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. Die für die Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers geforderte Voraussetzung der Verletzung des § 4 Abs 5 StVO durch den Lenker und die Voraussetzung der Feststellung dieser Verletzung in einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Spruch oder in der Begründung müssen damit kumulativ vorliegen (unter Hinweis auf 7 Ob 36/06d und 7 Ob 4/08a).