JudikaturJustizRS0133278

RS0133278 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2020

Es besteht kein Verbot, dass Banken selbst den Markt beobachten und anhand dessen letztlich versuchen, objektiv den gerade aktuellen Briefkurs einzuschätzen. Die Referenzkurse der EZB über das Verhältnis des Euro zu anderen Währungen sind unverbindliche Richtkurse. Es besteht keine Rechtsgrundlage, dass Banken im Rahmen ihres Fixing den Referenzkurs der EZB gleichsam als Baustein heranziehen müssen und erst danach ihre Spanne berücksichtigen dürfen. Ob der von der Bank jeweils ermittelte Briefkurs am betreffenden Tag tatsächlich der objektiv richtige ist, kann nur im Einzelfall in einem Gerichtsverfahren durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden. Das Fixing der Bank ist für ihren Kunden insoweit gerade nicht bindend.