JudikaturJustizRS0133258

RS0133258 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2020

In dem Umstand, dass sich der mit einer Haftsache befasste Verteidiger nach seiner Darstellung über Wochen bis zum Ende der Ausführungsfrist mit Ablauf des 12. Mai 2020 keine umfassende Rechtskenntnis von dem am 4. April 2020 ausgegebenen 4. COVID-19-Gesetz (hier: insbesondere Artikel 32 Z 6 und 9) und offenkundig auch nicht von § 3 der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (idF BGBL II 2020/113, ausgegeben am 8. April 2020), verschaffte, liegt keineswegs ein Versehen bloß minderen Grades.