RS0133247 – OGH Rechtssatz
RS0133247 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Verletzte der unterhaltspflichtige Elternteil in der Vergangenheit bereits mehrmals seine Unterhaltspflicht, was zu Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen geführt hat und spricht er sich noch im Rechtsmittel gegen die vom Kind begehrte Unterhaltserhöhung auch mangels Leistungsfähigkeit aus, so ist die Schaffung eines (weiteren) Unterhaltstitels iSd § 101 Abs 4 1.Fall AußStrG zulässig. Ein exekutierbarer Unterhaltstitel dient nicht zuletzt der Rechtssicherheit und vermeidet weitere zukünftige Streitigkeiten zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil über die aktuelle Unterhaltshöhe.