RS0133224 – OGH Rechtssatz
RS0133224 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Genießt der Mandant im Zivilprozess Verfahrenshilfe, trifft den Rechtsanwalt eine sich aus der in § 9 RAO verankerten Treuepflicht ergebende Aufklärungspflicht darüber, mit welchen Kosten der Mandant aufgrund allfälligen außergerichtlichen Einschreitens des Rechtsanwalts in etwa rechnen muss. Verstößt der Rechtsanwalt schuldhaft gegen diese Aufklärungspflicht, verwirklicht er beide Tatbestände des § 1 Abs 1 DSt.