RS0133162 – OGH Rechtssatz
RS0133162 – OGH Rechtssatz
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Wenn jemand ein gegen ihn wegen bestimmter Vorwürfe ergangenes Straferkenntnis eines Verbandsorgans in dem verbandsintern vorgesehenen Verfahren erfolglos bekämpft und nach Ausschöpfung dieses Rechtszuges das ordentliche Gericht anruft, welches das im Verbandsverfahren ergangene Straferkenntnis „aufhebt“, und hierauf das „als erste Instanz“ zuständige Verbandsorgan abermals ein Straferkenntnis wegen jener Vorwürfe fällt („zweiter Rechtsgang“), so ist es dem Betroffenen hier schon wegen des Zeitablaufs unzumutbar, abermals vor Anrufung des ordentlichen Gerichts den verbandsinternen Instanzenzug auszuschöpfen.